FAQ

Häufig gestellte Fragen haben wir hier gesammelt. Darüber hinaus kann die Geschäftsstelle formale Fragen beantworten.

    ALLGEMEINE FRAGEN ZUR ANTRAGSTELLUNG

    Ja. Die Senatskulturverwaltung hat für alle Förderprogramme – einschließlich des Hauptstadtkulturfonds – ein ausschließlich elektronisches Antragsverfahren eingerichtet. Das Formular für die Antragstellung wird jeweils ca. sechs Wochen vor der Frist geöffnet. Es befindet sich auf der Website der Senatsverwaltung für Kultur und Europa.
    Zum Antragsformular

    Die Fristen sind zweimal im Jahr, in der Regel zum 15. April und zum 01. Oktober, beide für das darauffolgende Kalenderjahr. Die konkrete Frist zur jeweiligen Ausschreibung ist im Informationsblatt zu finden.

    Antragstellende insbesondere aus den Bereichen Theater, Tanz und Musik sollten, wenn möglich zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits einmal aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sein.
     

    Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das Projekt für Berlin erarbeitet und in Berlin präsentiert wird. Internationale Kooperationspartnerschaften sind möglich und erwünscht.

    Studierende dürfen keine Förderung erhalten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung können diese jedoch immatrikuliert sein, im Falle einer Förderung muss jedoch ein schriftlicher Nachweis über die Exmatrikulation erbracht werden.

    Ja, eine derartige Bestätigung ist unbedingt erforderlich. Der Veranstaltungsort als Teil des Konzeptes ist unverzichtbar für die Bewertung des geplanten Vorhabens. 

    Ja, die Einrichtung eines Sonderkontos ist notwendig; allerdings erst, wenn ein Projekt für eine Förderung ausgewählt und ein Zuwendungsbescheid erteilt worden ist. 

    Bei formalen Fragen kann man sich an die Geschäftsstelle wenden. Der Kontakt ist über E-Mail oder telefonisch möglich. Im Einzelfall ist auch eine Beratung in der Geschäftsstelle gemeinsam mit der Kuratorin möglich. 

    DETAILS RUND UM DIE FÖRDERREGELUNGEN

    Für die Wiederaufnahme erfolgreich durchgeführter Projekte, die der Hauptstadtkulturfonds gefördert hat, stehen jährlich bis zu 100.000 € zur Verfügung. Die maximale Förderung für einen Wiederaufnahmeantrag kann 15.000 € betragen. Ein Wiederaufnahmeantrag kann im Laufe des Jahres bei der Geschäftsstelle des Hauptstadtkulturfonds formlos per E-Mail gestellt werden. Eine Kombination mit dem Wiederaufnahmefonds der Senatskulturverwaltung ist ausgeschlossen. 

    Antragsberechtigt sind die institutionell von Bund oder Land geförderten Einrichtungen, insbesondere im Bereich der Bildenden Kunst in Berlin, die über die räumlichen, personellen und organisatorischen Ressourcen verfügen, um eine publikumsstarke Sonderausstellung zu realisieren.

    Hierfür kann man sich nicht initiativ bewerben. Über die sogenannte Regelförderung entscheidet der Gemeinsame Ausschuss. Die Förderperiode der kulturpolitisch bedeutsamen Projekte mit einer Regelförderung geht über vier Jahre, um den Projekten eine entsprechende Planungssicherheit zu gewährleisten. Im Moment werden vier große Festival gefördert (internationales literaturfestival berlin, Poesiefestival Berlin, Tanz im August, young euro classic). 

    Die Mittel des Hauptstadtkulturfonds sind kompatibel mit Mitteln aus EU-Förderprogrammen, wie beispielsweise dem EFRE. Für eine Beratung zu europäischen Förderprogrammen sowie anderen Förderinstitutionen steht der Kulturförderpunkt Berlin zur Verfügung.

    Eine Stipendien-Förderung einzelner Künstler:innen durch den Hauptstadtkulturfonds ist nicht möglich. Informationen zur Stipendienvergabe des Landes Berlin in den künstlerischen Sparten sowie weiterer Projektförderungen findet man auf der Homepage der Senatsverwaltung für Kultur und Europa.

    Das Bemühen um andere Mittel (z.B. Sponsoring) ist erwünscht und sollte aus dem Finanzierungsplan klar ersichtlich sein. Eine Komplementärförderung aus Mitteln des Landes Berlin oder der Berliner Bezirke ist zulässig. Grundsätzlich können auch andere Stiftungen als Kooperationspartner gewonnen werden. Die Förderung eines Projekts ausschließlich aus HKF-Mitteln ist jedoch ebenso möglich.

    Ausgeschlossen sind Doppelförderungen von Förderinstitutionen, die ebenfalls Gelder der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien vergeben. Dies betrifft insbesondere die Kulturstiftung des Bundes, den Fonds Darstellende Künste e.V., den Fonds Soziokultur e.V., die Stiftung Kunstfonds, den Deutschen Literaturfonds e.V., den Musikfonds e.V. und den Deutschen Übersetzerfonds e.V..

    Grundsätzlich ja. Bei der Antragstellung beim Hauptstadtkulturfonds sollte angegeben werden, bei welcher Institution und in welcher Höhe eine Förderung parallel beantragt wurde. Informationen zu den Fördermöglichkeiten der Senatsverwaltung für Kultur und Europa gibt es auf der Homepage der Senatsverwaltung für Kultur und Europa.

    Nein. Die Produktion von Filmprojekten (Spielfilme, Dokumentarfilme, Videoclips, Postproduktion von Filmen etc.) ist von einer Förderung aus dem Hauptstadtkulturfonds ausgeschlossen. Gefördert werden können aber Filmreihen, Filmausstellungen oder Filmfestivals. Für Filmproduktionen empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH . Eine Anfrage kann auch beim Filmreferat der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gestellt werden.

    Ja, im Zusammenhang mit der Realisierung eines Projektes wird auch die Dokumentation gefördert, aber eine reine Katalogförderung oder Druckkostenzuschüsse für Verlagsproduktionen sind aus dem HKF nicht möglich. 

    Ja, die geplanten Ausgaben für Werbemaßnahmen sind als solche im Finanzierungsplan aufzuführen. 

    NACH DER ANTRAGSTELLUNG

    Das ist grundsätzlich möglich, sofern die Jury im Rahmen der Begutachtung der Vorhaben wiederholt eine herausragende künstlerische Qualität der Projekte feststellt und eine Förderempfehlung gibt. Für fortlaufende und aufeinander folgende Projekte und Veranstaltungen ist jedoch eine Finanzierung nicht möglich.
    Eine institutionelle Förderung ist allerdings ausgeschlossen. 

    Für die Wiederaufnahme erfolgreich durchgeführter Projekte, die der Hauptstadtkulturfonds gefördert hat, stehen jährlich bis zu 100.000 € zur Verfügung. Die maximale Förderung für einen Wiederaufnahmeantrag beträgt 15.000 €. Ein Wiederaufnahmeantrag kann im Laufe des Jahres bei der Geschäftsstelle des Hauptstadtkulturfonds per E-Mail gestellt werden. Dem Antrag anhängen müssen ein Finanzierungsplan (Muster benutzen), eine Spielstättenbestätigung sowie ein Pressespiegel und ein Zeitplan. Über die Wiederaufnahmeförderung entscheidet der:die Kurator:in.

    Nein, es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung aus dem Hauptstadtkulturfonds.

    Nach Ablauf der Antragsfristen stehen die Entscheidungen im Juli bzw. Dezember fest und werden dann auf dieser Website und der Presse bekannt gegeben.

    Grundsätzlich sollte bitte von analogem Zusatzmaterial abgesehen werden. Im Rahmen der Antragstellung können der Jury Links zu Doku-Material zur Verfügung gestellt werden.
    Sollte trotzdem weiteres Anschauungsmaterial eingereicht worden sein, kann es innerhalb von vier Wochen nach der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses in der Geschäftsstelle des Hauptstadtkulturfonds abgeholt werden. Diese Unterlagen können aus Kapazitätsgründen nicht archiviert und aus Kostengründen nicht zurückgesendet werden. Im Rahmen der Antragstellung können der Jury Links zur Verfügung gestellt werden.

    Die Ablehnung eines Projektes wird nicht begründet. Die Diskussion innerhalb der Jury bzw. im Gemeinsamen Ausschuss ist vertraulich. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen eines Beratungsgesprächs mit der:dem Kurator:in oder einem Jurymitglied, die Erfolgschancen für eine eventuelle Wiedereinreichung eines Projektes zu besprechen.

    Das ist grundsätzlich möglich. Es empfiehlt sich jedoch ggf. eine Überarbeitung des Antrags und eine vorherige Beratung in der Geschäftsstelle des Hauptstadtkulturfonds, z.B. bei dem:der Kurator:in bzw. bei einem Mitglied der Jury.

    ORGANISATION DES HAUPTSTADTKULTURFONDS

    Die Jurymitglieder werden vom Gemeinsamen Ausschuss für den Hauptstadtkulturfonds auf Vorschlag des Kurators bzw. der Kuratorin berufen. Vorschlagsberechtigt sind der Bund und das Land Berlin. Die Jury wird für jeweils zwei Jahre berufen; eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich. Die Mitglieder der Jury sollen mit dem kulturellen Leben Berlins vertraut sein, die jüngsten Entwicklungstendenzen in der nationalen und internationalen Kulturszene kennen, im aktuellen Kunstdiskurs stehen und in der Lage sein, ausgewogene Förderentscheidungen über alle Sparten zu treffen und zu vertreten.

    Der:die Kurator:in wird vom Gemeinsamen Ausschuss für den Hauptstadtkulturfonds für zwei Jahre berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist möglich.

    Der:die Kurator:in des Hauptstadtkulturfonds bereitet die Entscheidungen für den Gemeinsamen Ausschuss vor. Er:sie führt mit Stimmrecht den Vorsitz in der Jury und nimmt an deren Sitzungen teil. Er:sie unterbreitet dem Gemeinsamen Ausschuss die Förderempfehlungen der Jury und trägt ggf. eigene vor. Beratungstermine mit dem:der Kurator:in können über die Geschäftsstelle vereinbart werden.